Regulierte Unternehmen

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Unternehmen in KRITIS-Sektoren, deren Anlagen Schwellenwerte als Kritische Infrastruktur überschreiten, fallen als KRITIS-Betreiber unter die KRITIS-Regulierung mit Cyber Security Pflichten. Versorgen Anlagen über 500 Tsd. Personen mit einer kritischen Dienstleistung, werden Betreiber meist KRITIS.

Die Pflichten als KRITIS-Betreiber beginnen mit der Identifikation als Kritische Infrastruktur, gefolgt von Meldepflichten, der Umsetzung von Cybersecurity bis zu regelmäßigen Prüfungen als Nachweis. Eine eigene KRITIS-Organisation kann dies neben dem ISMS zentral steuern.

Die Cyber Security Pflichten für KRITIS-Betreiber und viele weitere Unternehmen werden durch die NIS2-Umsetzung und weitere EU-Regulierung ab 2023 deutlich verschärft. Mit EU NIS2 kommen tiefere Cybersecurity-Anforderungen, durch EU RCE umfangreiche Resilienz-Vorgaben auf Tausende neue Unternehmen und bestehende Betreiber zu.

Pflichten von KRITIS-Betreibern

eigene Zusammenstellung KRITIS-Pflichten, Stand 2023
Pflicht Handlung Verantwortlich
(A)
Durchführung
(R)
Dritte
(C/I)
Wann
Identifikation Analyse KRITIS-Anlagen und eigene Betroffenheit Geschäftsleitung jährlich
Registrierung Meldung KRITIS-Anlagen
Registrierung beim BSI
Geschäftsleitung BSI nach Identifikation
Geltungsbereich KRITIS-Anlagen definieren
Scope im Unternehmen
Geschäftsleitung KRITIS-Officer nach Identifikation
Meldungen Meldung Angriffe und Vorfälle ans BSI Geschäftsleitung IT-Sicherheit BSI unverzüglich
Komponenten Kritische Komponenten identifizieren & melden Geschäftsleitung KRITIS-Officer BMI vor Einsatz
Cybersecurity Maßnahmen umsetzen §8a (1) BSIG Stand der Technik Geschäftsleitung Fachbereiche
IT-Sicherheit
regelmäßig
Angriffserkennung Maßnahmen umsetzen §8a (1a) BSIG und OH SzA Geschäftsleitung IT-Sicherheit regelmäßig
Prüfungen Nachweis Cyber Security in KRITIS-Anlagen Geschäftsleitung KRITIS-Prüfer BSI zweijährlich
Bußgelder Sanktionen bei Verstößen gegen das BSIG Geschäftsleitung BSI bei Anlaß

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Wie werde ich KRITIS-Betreiber?

Betreiber sind für die Identifikation und Feststellung der Betroffenheit ihrer Anlagen und Schwellenwerte selbst verantwortlich. Die Analyse beginnt bei den Dienstleistungen der KRITIS-Sektoren — Betreiber müssen mögliche KRITIS-Anlagen im eigenen Betrieb identifizieren und das Überschreiten von Schwellenwerten dabei selbst erkennen.

Werden Schwellenwerte von Anlagen überschritten, müssen Betreiber diese Anlage beim BSI als Kritische Infrastruktur und sich selbst als KRITIS-Betreiber registrieren. Anlagen und Betreiber, die in KRITIS-Sektoren über 500 Tsd. Personen versorgen, sind meist KRITIS. Die Schwellenwerte sind jedoch zwischen den KRITIS-Anlagen unterschiedlich.

Die Pflichten als KRITIS-Betreiber beginnen unmittelbar nach Identifikation (Meldungen, Schutz­maßnahmen) und müssen spätestens zwei Jahre nach diesem Stichtag dem BSI durch Prüfung nachgewiesen werden.

Gibt es Listen?

Nein. Die Listen registrierter Betreiber und Anlagen sind nicht öffentlich. Der Gesetzgeber spricht 2021 von etwa 1.600 registrierten Betreibern.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich von KRITIS-Anlagen beschreibt in Unternehmen die für den Betrieb der KRITIS-Anlage notwendigen Prozesse und Technologien (IT und OT) und legt die Grenzen der Kritischen Infrastruktur fest. Der Geltungsbereich ist im weiteren KRITIS-Verlauf relevant für:

Zum Geltungsbereich gehören weiterhin der Netzstrukturplan (NSP) der KRITIS-Anlage und eine Dokumentation der (externen) Schnittstellen und Datenflüsse.

Meldungen an das BSI

Nach der Registrierung unterliegen KRITIS-Betreiber weiterhin einem Austausch mit dem BSI und Meldepflichten. Stören Angriffe oder Vorfälle die kritische Dienstleistung der KRITIS-Anlage oder haben das Potenzial dazu, müssen Betreiber den Vorfall an das BSI melden. Das BSI kann während der Bewältigung Informationen ersuchen und Unterstützung anbieten.

Die Informationspflichten an das BSI haben mit dem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 zugenommen — mit mehr Informationen zur IT/OT und noch tieferen Daten zu Angriffen und Schwachstellen. Ebenfalls müssen Betreiber bestimmter Sektoren den Einsatz von kritischen Komponenten in KRITIS-Anlagen vom BMI freigeben lassen.

Cybersecurity

Mit der Betroffenheit als Kritische Infrastruktur sind KRITIS-Betreiber für Cybersecurity und IT-Sicherheit in ihren KRITIS-Anlagen verantwortlich. Dazu müssen sie in den KRITIS-Anlagen wirksame Cyber Security Maßnahmen umsetzen, unter anderem:

Prüfungen

Die Angemessenheit und Wirksamkeit der IT-Sicherheitsmaßnahmen in den KRITIS-Anlagen müssen KRITIS-Betreiber alle zwei Jahre durch Prüfungen oder Audits nachweisen. KRITIS-Betreiber müssen die Prüfungen selbst planen und beauftragen.

In den §8a BSIG Nachweisprüfungen untersuchen (in der Regel externe) Prüfer den KRITIS-Geltungsbereich, das dortige Risiko-Management und das Vorhandensein (Angemessenheit) und die Effektivität (Wirksamkeit) von Cyber Security Maßnahmen.

Das komplette Prozedere zur Vorbereitung, Durchführung und Management dieser Prüfungen für KRITIS-Betreiber ist in einem separaten Abschnitt zu Prüfungen erläutert.

Verstöße

Verstöße gegen KRITIS-Regularien im BSIG sind als Ordnungs­widrigkeiten mit Sanktionen belegt — kommen Betreiber ihren Pflichten nicht nach, kann dies zu Bußgeldern führen.

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Weitere Informationen

Quellen

  1. Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme vom 17. Juli 2015 (IT-Sicherheitsgesetz), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
  2. Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung - BSI-KritisV), vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903) geändert worden ist
  3. Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz - BSIG) vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 73 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist