KRITIS-Dachgesetz

Roof of train station

Das KRITIS-Dachgesetz reguliert ab 2024 die Resilienz und physische Sicherheit Kritischer Infrastrukturen. Das Gesetz setzt die EU-Direktive EU RCE in Deutschland durch zusätzliche Pflichten für Betreiber kritischer Anlagen um: Meldepflichten, BCM, physische Sicherheit, Personal und Krisenmanagement.

  1. Betreiber
  2. Resilienz
  3. Informationen
  4. Staat und Aufsicht
  5. Roadmap

Parallel zum KRITIS-DachG setzt das NIS2-Umsetzungsgesetz die neue EU NIS 2 Direktive für Cybersecurity in Deutschland um. Die neuen Gesetze lösen die bestehende KRITIS-Regulierung in Deutschland mit mehr Betreibern und mehr Pflichten ab. Beide Gesetze sollten eigentlich im Oktober 2024 in Kraft treten – verzögern sich wohl bis 2025.

Die Ausführungen beruhen auf einem Referentenentwurf von November 2024. Dieser wirkt noch nicht ganz abschließend.

Dachgesetz Kritische Infrastrukturen

Mehr Resilienz in KRITIS

Das KRITIS-Dachgesetz wird als zusätzliche KRITIS-Regulierung die physische Sicherheit und Resilienz von Betreibern stärken. Das Gesetz setzt die EU CER-Richtlinie (EU 2022/2557) um. Es reguliert als neues Gesetz Betreiber kritischer Anlagen mit zusätzlichen KRITIS-Pflichten.

Der aktuelle Referentenentwurf vom KRITIS-DachG enthält folgende Vorgaben:

Stand der Dinge

Vom KRITIS-Dachgesetz liegt seit November 2024 ein verabschiedeter Regierungsentwurf des Bundeskabinetts vor mit einigen Änderungen.

Das Gesetz sollte im Frühling 2024 verkündet werden, nun wird das Dachgesetz eher nicht vor 2025 in Kraft treten. Weitere Konkretisierungen und Änderungen sind zu erwarten.

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Unternehmen

Betreiber kritischer Anlagen

Die betroffenen Unternehmen in Deutschland umfassen Betreiber kritischer Anlagen in KRITIS-Sektoren, die durch NIS2 und KRITIS-Dachgesetz reguliert werden.

eigene Zusammenstellung aus DachG-Referentenentwurf Stand November 2024
^ - mit Ausnahmen
Betreiber Größe Sektoren
Kritische Anlage
§2 Nr. 1
Anlagen mit
Schwellenwerten
Energie, Transport und Verkehr, Finanzwesen^, Sozialversicherung, Gesundheitswesen, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation^, Weltraum, Siedlungsabfallentsorgung §4 (1)
Bund
§2 Nr. 10
Einrichtungen Bundesverwaltung: Bundesministerien, Bundeskanzleramt §7

Betroffen vom Gesetz sind Betreiber kritischer Anlagen, wenn diese (in der Regel) über 500 Tsd. Personen mit ihren Anlagen versorgen.

Das KRITIS-Dachgesetz weist darauf hin, dass auch Einrichtungen, die keine kritischen Anlagen betreiben, von erheblicher Bedeutung sein können, wie z.B. Betreuuungsangebote. Bund und Länder können hier weitere Vorgaben machen. Ebenso erfüllen Sicherheitsbehörden des Bundes ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. §6

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Sektoren

Das KRITIS-Dachgesetz definiert die regulierten Sektoren von kritischen Anlagen, kritische Dienstleistungen und betroffene Bundesverwaltung.

eigene Zusammenstellung aus DachG-Referentenentwurf Stand November 2024
^ - mit Ausnahmen, † - im Entwurf noch offen
Sektor
§4 (1)
Kritische Dienstleistung
§3 (3)
Zuständig
§3 (2)
Kritische Anlagen
§16 (1)
Energie Stromversorgung
Erdgasversorgung
Wasserstoffversorgung
Mineralölversorgung
BNetzA
BNetzA
BNetzA
BMWK
tbd
Transport
Verkehr
Eisenbahnverkehr
See- und Binnenschifffahrt
Wasserstand/Gezeiten
Straßenverkehr
Wettervorhersage
Luftverkehr
EBA
GDWS
BSH
FBA
DWD
unklar†
tbd
Finanzwesen^ DORA-regulierte Dienstleistungen BaFin tbd
Sozialversicherung
Grundsicherung
Leistungen Sozialversicherung
Arbeitsförderung
Grundsicherung
nach SGB
oder BA
tbd
Gesundheitswesen fehlt noch Länder tbd
Wasser fehlt noch Länder tbd
Ernährung fehlt noch Länder tbd
IT und TK^ Sprach- und Datenübertragung
Datenspeicherung/verarbeitung
öffentliche TK-Netze/Dienste
BSI
BSI
BNetzA
tbd
Weltraum Betrieb Bodeninfrastrukturen BAFA tbd
Entsorgung fehlt noch Länder tbd
Alle Sektoren Restliche Dienstleistungen durch BMI
Landesbehörden
tbd
Bundesverwaltung §7 Einrichtungen Bund BMI tbd

Im Übrigen, wenn nicht genauer spezifiziert, sind Bundesbehörden zuständig, die das BMI festlegt, oder Landesbehörden sind zuständig. §3 (2) Nr. 13

Für kritische Dienstleistungen, für die keine Bundesbehörde (in §3 (2) Nr. 1-12) genannt ist, werden Länder mit bestimmten Landesbehörden zuständig. §3 (2) Nr. 6

Anlagen

Die kritischen Anlagen müssen per Verordnung vom Bund festgelegt werden, inklusive Kategorien, Schwellenwerten, versorgten Einwohner und Stichtagen/Fristen. §5 (1)(2)

Das Innenministerium und BBK dürfen Anlagen und Betreiber im Einzelfall auch von sich aus bestimmen, wenn diese erheblich sind, aber nicht unter die KRITIS-Verordnung fallen. §5 (3)(4)

Dienstleistungen

Das Gesetz unterscheidet zwischen den o.g. kritischen Dienstleistungen, die für Deutschland definiert sind, und den wesentlichen Diensten, die in EU RCE für EU-Betreiber definiert sind, die Dienste in EU-Mitgliedsstaaten erbringen. in §9

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Ausschlüsse

Es gibt diverse Ausnahmen und Sonderregeln für Unternehmen im KRITIS-Dachgesetz.

Stand November 2024, weitere Einzelausschlüsse sind möglich
* - stattdessen gilt das EnWG ^ - Ausnahme Entsorgung und Sozialversicherung
Betreiber kritischer Anlagen Fundort Ausschluss von
Finanzunternehmen (DORA und KrWG)
Informationstechnik und Kommunikation
Entsorgung
Sozialversicherung
§4 (2) Austausch EU §9, §10
Risikoanalyse §12
Resilienzpflichten §13
Nachweise §16
Meldewesen §18
Beratung §19 (2)
Geschäftsleitung §20
Unterlagen BBK §21 (6)
Bußgelder §24
Einrichtungen Bundesverwaltung
ohne Auswärtiges
ohne Verteidigung
§7 (1) alles ausgeschlossen, bis auf:
Registrierung §8 (1) und §8 (6-7)
Risikoanalyse §12
Resilienzpflichten §13 (1-4)
Meldewesen §18 (ohne 8)
Energie
Strom, Erdgas, Wasserstoff
§16 (7) §16 (1)-(6) Nachweispflichten*
Bundesverwaltung tätig in:
nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit,
Verteidigung, Strafverfolgung
§22 (2) Per Ausnahmebescheid
Risikoanalyse §12
Resilienzpflichten §13
Meldewesen §18
Bundesverwaltung, ausschließlich tätig in:
nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit,
Verteidigung, Strafverfolgung
§22 (3) Per Ausnahmebescheid
alles

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Resilienz

Pflichten von Betreibern

Pflicht Betreiber kritischer Anlagen
Geltungsbereich Anlage/Einrichtung*
Registrierung §8
Risikoanalysen §12
Resilienz-Maßnahmen §13
Resilienzplan §13 (4)
Nachweise §16
Meldepflicht §18
Geschäftsleitung §20

Risikoanalyse

Betreiber müssen mindestens alle vier Jahre eine Risikoanalyse und Bewertung durchführen, die auf nationalen Risikoanalysen oder anderen vertrauenswürdigen Quellen basieren. §12 (1). Dabei müssen berücksichtigt werden:

Resilienzplan

Betreiber müssen ihre §13 Resilienz-Maßnahmen in einem Resilienzplan dokumentieren, in dem die Erwägungen der Maßnahmen dargelegt und Bezug zur Risikoanalyse und Bewertung genommen wird. Der Plan ist bei Bedarf und nach Risikoanalysen zu aktualisieren. §13 (4)

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Maßnahmen

Betreiber müssen Maßnahmen für ihre Resilienz treffen, um Vorfälle zu verhinden, einen angemessenen physischen Schutz der Anlagen und zügige Wiederherstellung der kritischen Dienstleistung zu gewährleisten, auf Vorfälle reagieren und diese abzuwehren. §13 (1)

Dazu müssen Betreiber verhältnismäßige technische, sicherheitsbezogene und organisatorische Maßnahmen treffen, basierend auf nationalen Risikobewertungen und Analysen, und den Stand der Technik einhalten. §13 (2)

Liste an Maßnahmen

Zu den geforderten Maßnahmen nach KRITIS-Dachgesetz können folgende zählen: §13 (3)

  1. Auftreten von Vorfällen verhindern
    • Notfallvorsorge
  2. Angemessener physischer Schutz der Liegenschaften und kritischen Anlagen
    • Bauliche und technischer Sicherung, Objektschutz, Abgrenzung
    • Überwachung der Umgebung
    • Detektionsgeräte
    • Zugangskontrollen
  3. Reaktion und Abwehr von Vorfällen sowie Folgenbegrenzung
    • Risiko-Management
    • Krisen-Management und Protokolle
    • Abläufe im Alarmfall (Krisenreaktionspläne)
  4. Wiederherstellung der kritischen Dienstleistung nach Vorfällen
    • Aufrechterhaltung des Betriebs (Notstrom etc.)
    • Ermittlung alternativer Lieferketten
  5. Sicherheitsmanagement für eigenes und externes Personal
  6. Schulungen, Übungen, Sensibilisierung für Personal
    • zu Resilienzthemen in Nr. 1 bis 5

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Geltungsbereich

Der Geltungsbereich vom KRITIS-Dachgesetz bei Betreibern ist etwas unklar. Die Identifikation als kritischer Betreiber und damit Betroffenheit im KRITIS-Dachgesetz leitet sich aus kritischen Anlagen (KRITIS) und Dienstleistungen zur Versorgung (kDL) ab. Der Geltungsbereich für Analysen und Maßnahmen wird aber bisher nicht explizit definiert.

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Weitere Vorgaben

Das BMI kann inhaltliche und methodische Vorgaben für die nationalen Risikoanalysen festlegen. §11 (8) Das BBK stellt bis 2026 Vorlagen für Resilienzpläne zur Verfügung. §13 (5)

Das BMI wird zur Konkretisierung der §13 (1) Maßnahmen sektorenübergreifende Mindest­anforderungen per Rechtsverordnung veröffentlichen. §14 (1)

Bundesministerien können Rechtsverordnungen zur Konkretisierung der Maßnahmen erlassen, Landesministerien ebenfalls, solange es keine Vorgaben vom BBK gibt. §14 (3)(4) Betreiber und Branchenverbände können branchenspezifische Resilienz­standards zur Umsetzung vorschlagen. Das BBK stellt im Einvernehmen mit dem BSI dann die Eignung fest. §14 (2)

Die Europäische Kommission kann ebenfalls mit Durchführungsrechtakten die Maßnahmen konkretisieren. Diese würden den deutschen §13 und 14 vorgehen. §15

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Informationen von Betreibern

Identifikation und Registrierung

Unternehmen müssen sich selbst als Betreiber kritischer Anlagen identifizieren und innerhalb von drei Monaten beim Bund registrieren. Betreiber kritischer Anlagen müssen nach eigener Identifikation mit der kritischen Anlage registrieren. §8 (1)

Betreibern wird zwei Wochen nach Registrierung die federführende Aufsichtsbehörde mitgeteilt. §8 (5) Änderungen an der Anlage und Registrierung sind unverzüglich (innerhalb von zwei Wochen) an das BBK zu melden, Änderungen am Versorgungsgrad (Schwellenwerte) einmal jährlich. §8 (6)

Pflichten nach Registrierung

Die Pflichten nach dem Dachgesetz für Betreiber beginnen nach der Registrierung: §8 (7)

Pflicht Ort Frist
Risikoanalyse §12 9 Monate
Resilienzmaßnahmen §13 10 Monate
Meldewesen §18 10 Monate
Pflichten Geschäftsleitung §20 10 Monate

Registrierung von Amts wegen

Das BBK kann Betreiber kritischer Anlagen von sich aus registrieren, falls Betreiber ihrer Pflicht nicht nachkommen, und dazu auch Aufzeichnungen oder Unterlagen einfordern. §8 (2)(3) Ebenso kann das BSI und zuständige Behörden dem BBK Vorschläge zur Registrierung von Anlagen machen. §8 (4)

Das Innenministerium wiederum kann Betreiber von sich aus identifizieren, wenn kritische Betreiber durch die Logik der Anlagen/Schwellenwerte nicht erfasst werden, und dabei die nationalen Risikoanalysen und Kriterien wie Nutzerzahlen, Abhängigkeiten, Auswirkungen, Geographie, Marktanteil berücksichtigen. §5 (3)(4)

Besondere Bedeutung für Europa

Bestimmte Betreiber sind kritische Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa, wenn sie in mindestens sechs EU-Staaten den gleichen wesentlichen Dienst erbringen oder der Betreiber eine Meldung von der europäischen Kommission durch das BBK erhalten hat. §9

Die Europäische Kommission informiert das Innenministerium über diese Entscheidungen, das BBK leitet dies an betroffene Betreiber weiter. Das BBK ist dazu in regelmäßigem Austausch mit anderen Behörden in der EU für übergreifende kritische Anlagen und Betreiber. §9 (2)(3)(4)

Das Innenministerium kann bei der Europäischen Kommission eine Beratungs­mission für diese Anlagen beantragen und übermittelt Risikobewertungen und Resilienz­maßnahmen der Betreiber sowie Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen. §10 (4)(5)

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Nachweise und Prüfungen

Betreiber müssen keine regelmäßigen Nachweisprüfungen für das KRITIS-Dachgesetz durchführen. Das BBK oder die zuständige Behörde können beim BSI Einsicht in die relevanten Teile des §39 KRITIS-Nachweises nach NIS2 verlangen. §16 (1)

Reichen dem BBK die angefragten Informationen als Teil des §39 NIS2-Nachweises nicht aus, können BBK oder andere zuständige Behörden weitere Nachweise von den Betreibern zur Umsetzung von §10 (1) Dachgesetz verlangen, ausgesucht nach einem risikobasierten Ansatz. §16 (2) Der Nachweis kann durch Betreiber durch Audits und Prüfungen erbracht werden. §16 (3)

Die zuständige Behörde kann von sich aus die Umsetzung der Anforderungen bei Betreibern überprüfen. §16 (4) Die Behörde kann weiterhin Dokumentationen der Über­prüfung, Plan zur Beseitigung, Behebung der Mängel und Nachweise dafür verlangen. §16 (5)

Ausnahmen

Die Nachweispflichten §16 (1)-(6) gelten nicht für Betreiber aus dem Energiesektor im Bereich Strom, Gas und Wasserstoff – die Pflichten werden stattdessen im EnWG geregelt. §16 (7)

Vorgaben

Das BBK wird Vorgaben zur Art und Durchführung der Audits, Nachweisen und fachliche und organisatorische Anforderungen an die Prüfer und die prüfende Stelle festlegen. §16 (8)

Gleichwertige Nachweise

Für den Nachweis der Einhaltung der Resilienzpflichten können Betreiber Risikoanalysen, Bewertungen, Dokumente und Maßnahmen einreichen, die sie aufgrund anderer rechtlicher Verpflichtungen oder freiwillig umgesetzt haben. Die Feststellungen anderer Behörden dazu sind zugunsten des Betreibers bindend. §17 (1)(2)

Das BMI kann per Rechtsverordnung Feststellungen zur Gleichwertigkeit öffentlich-rechtlicher Vorschriften treffen und BSI und BBK dafür ermächtigen. Die Verpflichtungen gelten dann als Eingehalten. §17 (3)(4)

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Meldewesen

Betreiber kritischer Anlagen müssen Vorfälle, unverzüglich, innerhalb von 24h, an die gemeinsame Meldestelle nach §32 BSIG (NIS-2) von BSI und BBK melden. Spätestens einen Monat muss ein ausführlicher Bericht übermittelt werden. §18 (1)

Das BBK kann Betreibern sachdienliche Folgeinformationen liefern §18 (6)

Inhalte

Die Meldungen müssen Informationen zur Art, Ursache, Folgen des Vorfalls, Anzahl und Anteil betroffener Nutzer, Dauer der Störung, betroffenem geographischen Gebiet und grenzüber­schreitende Auswirkungen enthalten. §18 (2)

Das BBK legt Einzelheiten vom Meldeverfahren und den Inhalten im Einvernehmen mit dem BSI fest, und veröffentlicht dies auf der BBK-Webseite. §18 (3)

Staat

Das BBK meldet Vorfälle, die Auswirkungen auf kritische Einrichtungen und wesentliche Dienste nach EU RCE in EU-Staaten haben, an die dortigen Aufsichtsbehörden. Sind sechs oder mehr Mitgliedsstaaten betroffen, unterrichtet das BBK die Europäische Kommmission. §18 (4)(5)

Auswertungen zu Meldungen teils das BBK mit zuständigen Behörden, bei öffentlichem Interesse kann das BBK auch die Öffentlichkeit informieren. §18 (8)(9)

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Staat und Aufsicht

Aufsicht

Die Zuständigkeiten für das KRITIS-Dachgesetz und regulierte Betreiber hat sich weiter aufgeteilt: Das Bundesamt für Bevölkerungs­schutz und Katastrophen­hilfe (BBK) ist im Bund die nationale zuständige Behörde Art. 9 RCE/CER und unterstützt Betreiber kritischer Anlagen. §3 (1)

Für bestimmte Sektoren und Dienstleistungen gibt es zuständige Behörden: §3 (2)(3)(6)

Behörden und Zuständigkeiten, Stand November 2024, vereinfachte Darstellung, * - mit Ausnahmen
Behörde Sektor
BNetzA Energie: Strom, Erdgas, Wasserstoff
BMWK Energie: Mineralöl
EBA, BSH, FBA, DWD, GDWS Transport und Verkehr*
BaFin Finanz (DORA)*
BA/SGB Sozialversicherung
BSI IT und TK (Digitale Infrastruktur)
BMI Bundesverwaltung
BBK o.a. Restliche Sektoren/Dienstleistungen
BAFA Weltraum
Länder Gesundheit
Länder Wasser
Länder Ernährung
Länder Entsorgung

Überwachung

Das BBK hat bei Betreibern Aufsichts- und Durchsetzungs­rechte für Resilienz. §16

EU

Im Dachgesetz wird die Regulierung von Resilienz neben der nationalen Behörde BBK in einen europäischen Rahmen der EU eingebettet, zum Austausch von Informationen und Vorfällen, zur Vernetzung zwischen Aufsichtsbehörden und für transnationale Vorfälle und Auswirkungen.

Das BMI übermittelt an die Europäische Kommission regelmäßig nationale Informationen: §21

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Staatliche Aufgaben

Resilienzstrategie

Die Bundesregierung soll bis zum 17. Januar 2026 eine nationale Resilienzstrategie (Strategie zur Verbesserung der Resilienz kritischer Infrastrukturen) verabschieden. §1

Nationale Risikoanalysen

Die Bundesministerien und zuständigen Landesministerien führen für die kritischen Dienstleistungen alle vier Jahre und erstmalig bis Januar 2026 nationale Risikoanalysen durch, die verschiedene Risiken betrachten: §11

Das BMI macht dafür Vorgaben, koordiniert die Durchführung, wertet die Analysen aus und übermittelt durch das BBK Betreibern wesentliche Auswertungen §11 (2)-(5)

Unterstützung und Beratung

Das BBK wird Betreibern Vorlagen, Muster und Leitlinien zur Verfügung stellen und Beratung, Schulungen und Übungen anbieten. §19 (1)

Das BMI kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ministerium eine Beratungsmission bei der Europäischen Kommission beantragen, die mit Zustimmung des betroffenen Betreibers die Maßnahmen nach §12, 13 und 18 bewertet. §19 (2)

Informationen an die EU

Das BMI übermittelt Informationen an die Europäische Kommission: §21 (1)

Das BMI übermittelt einen Bericht an die Europäische Kommission zu Meldungen und Maßnahmen. Der Bericht wird zeitgleich an Bundestag und Bundesregierung übermittelt. §21 (2)(4) Die zuständigen Behörden übermitteln dem BBK die dazu notwendigen Informationen. §21 (5)(6)

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Sanktionen und Bußgelder

Im KRITIS-Dachgesetz gibt es eigene Bußgeldvorschriften, diese sind begrenzter als NIS2. §24

Tatbestände

Folgende Tatbestände bei Betreibern sind bei Vorsatz Ordnungswidrigkeiten: §24 (1)

eigene Zusammenstellung, Stand November 2024
Bußgeld Ort Verstoß
bis 50 Tsd. EUR §24 (1) Nr. 1


§24 (1) Nr. 4
Angaben bei Registrierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht korrekt, nicht rechtzeitig übermittelt:
  • Kritische Anlage mit einzelnen Daten nicht registrieren §8 (1) Nr. 1-6
Zuständige Behörde bei Überprüfung nicht unterstützt:
  • Zugang zu Geschäftsräumen nicht gestatten, Aufzeichnungen, Schriftstücke, Unterlagen nicht vorlegen oder Auskunft nicht erteilen §16 (4) Satz 3
bis 100 Tsd. EUR §24 (1) Nr. 2 b) Anordnung zuwiderhandeln:
  • Informationen zum Nachweis der §13-Maßnahmen nicht vorlegen §16 (2) Satz 1
  • Resilienzplan nicht vorlegen §16 (2) Satz 2
  • Dokumentation, die einem Audit zugrundegelegt wurde, nicht vorlegen §16 (3) Satz 3 auch in Verbindung mit dem Mängelbeseitigungsplan §16 (5) Satz 3
  • Mängelbeseitungsplan und Nachweis der Beseitigung nicht vorlegen §16 (5) Satz 1, 2
bis 200 Tsd. EUR §24 (1) Nr. 3 Ergebnisse nicht übermitteln
  • Ergebnisse (und zugrundeliegende Dokumentation) von Audits zur Einhaltung der Pflichten nach §13 (1) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln §16 (3) Satz 3
    vermutlich ist hier §16 (3) Satz 2 gemeint
    auch in Verbindung mit dem Mängelbeseitigungsplan §16 (5) Satz 3
bis 500 Tsd. EUR §24 (1) Nr. 2 a) Anordnung zuwiderhandeln:
  • Unterlagen/Aufzeichnungen zur Feststellung, ob eine Anlage kritisch ist, nicht vorlegen §8 (2) Satz 1

Geschäftsleitung

Geschäftsleiter von Betreibern müssen die Resilienzmaßnahmen nach §13 (1) umsetzen und die Umsetzung durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherstellen. §20 (1)

Geschäftsleitungen haften ihrer Einrichtung bei Pflichtverletzungen nach dem Gesellschaftsrecht oder nach dem KRITIS-Dachgesetz, wenn die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine entsprechenden Haftungsregeln enthalten. §20 (2)

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Roadmap

Gesetzgebung

Das KRITIS-Dachgesetz sollte 2024 Kraft treten – wurde am 6. November 2024 vom Bundeskabinett verabschiedet.

Ablauf Dachgesetz, Stand November 2024
Version Status Datum Akteur
RCE EU 2022/2557 Final Dez 2022 Amtsblatt
KRITIS-Dachgesetz Eckpunkte-Papier Dez 2022 Innenministerium
KRITIS-Dachgesetz Referentenentwurf Jul 2023 Innenministerium
KRITIS-Dachgesetz 2. Referentenentwurf Dez 2023 Innenministerium
KRITIS-Dachgesetz Referentenentwurf Apr 2024 Innenministerium
Rechtsverordnung(en) fehlt noch bis Okt 24 Innenministerium
KRITIS-Dachgesetz Inkrafttreten EU plan Okt 2024 Bundestag
KRITIS-Dachgesetz Referentenentwurf Nov 2024 Innenministerium
KRITIS-Dachgesetz Regierungsentwurf Nov 2024 Innenministerium

Das KRITIS-Dachgesetz basiert auf der EU RCE-Direktive, die seit 2020 bekannt und 2022 verabschiedet wurde. Das Dachgesetz soll bis spätestens 2029 vom BMI wissenschaftlich evaluiert werden. §25

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Auswirkungen

Aus der Umsetzung des KRITIS-Dachgesetzes ergeben sich Aufwände für die Wirtschaft. Der Gesetzgeber geht von 1.300 Betreibern kritischer Anlagen aus, die Nachholbedarf in physischer Resilienz haben. Begründung A. VI. 3

Die Aufwände für die Wirtschaft hängen laut Gesetzgeber noch von den konkreten Rechtsverordnungen ab, die Dienstleistungen und Anlagen definieren. Im Entwurf von November 2024 wird ein einmaliger Belastungsrichtwert von 1,7 Mrd. EUR und ein jährlicher Belastungsrichtwert von 500 Mio. EUR für die Wirtschaft geschätzt, ohne weitere Details.

Bundesverwaltung

Für die öffentliche Verwaltung und Bund und Ländern kalkulierten frühere Entwürfe die Aufwände noch unvollständig und seit November 2024 gar nicht mehr.

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Fristen

Das KRITIS-Dachgesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (ursprünglich geplant und von der EU gefordert: Oktober 2024). Einige der (möglichen) verbindlichen Maßnahmen treten noch später in Kraft: Artikel 4

Stand November 2024
KRITIS-DachG Pflicht In Kraft
§14 (3-5) sektorspezifische Mindestvorgaben
durch Rechtsverordnung
1. Januar 2030 (?)

Umsetzung bei Betreibern

Im Gesetz sind nach der eigenen Registrierung frühestens im Juli 2026 Fristen von neun bis zehn Monaten für Betreiber zur Umsetzung der Resilienz-Anforderungen vorgesehen. §8 (7)

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Ergänzende Rechtsverordnung

Verschiedene Definitionen aus dem KRITIS-Dachgesetz müssen noch durch eine oder mehrere Verordnungen §4 (3) und §5 (1) durch das Innenministerium konkretisiert werden:

Ein Entwurf der Rechtsverordnung ist noch nicht verfügbar.

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Auswirkung auf weitere Gesetze

Energiewirtschaftsgesetz

Das EnWG wird durch das KRITIS-Dachgesetz angepasst, der Entwurf enthält die Änderungen in Artikel 2. Dort ist ein neuer §5d EnWG-E vorgesehen, der den Nachweis der Resilienz-Pflichten für Betreiber Kritischer Anlagen im Energiesektor definiert. Art. 2

Der Energiesektor fällt zwar unter das KRITIS-Dachgesetz, einige Branchen sind jedoch von einigen Pflichten ausgenommen (Strom, Gas, Wasserstoff). Für diese setzt das angepasste EnWG die Nachweispflichten in §5d um:

  1. Betreiber kritischer Anlagen müssen die Pflichten nach §13 dokumentieren und der BNetzA nachweisen, möglicherweise durch ein Zertifikat auf Grundlage eines Audits, was die BNetzA verlangen kann
  2. BNetzA IT-Sicherheitskatalog(e) für die Bestimmung von Resilienznachweisen, Zertifizierungsverfahren und -stellen, Mängeln und Einhaltung von §13 Pflichten, im Einvernehmen mit BBK und BSI
  3. Die BNetzA kann bei einzelnen Betreiber nach Nachweisen, Risikoanalysen, etc. fragen, mit einem risikoorientierten Ansatz
  4. Die BNetzA kann die Einhaltung bei Betreibern von sich aus überprüfen, die dazu Zugang zu Rämen, Systemen etc. gestatten müssen
  5. Die BNetzA kann einen Plan zur Mängelbeseitigung verlangen

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Änderungen der Referenten­entwürfe

Es gab mehrere publik gewordene öffentliche Referenten­entwürfe . Die Änderungen nachzuvollziehen ist nicht ganz einfach, unser bisheriger Stand:

Änderungen im November 2024 zu April 2024

Änderungen im April 2024 zu Dezember 2023

Änderungen im Dezember 2023 zu Juli 2023

Neuerungen in Juli 2023

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Weitere Informationen

Literatur

  1. Umsetzungsplan der Deutschen Strategie zur Stärkung der Resilienz gegenüber Katastrophen, Bundesministerium des Inneren, 15.07.2024
  2. Stellungnahme BSI - Cybersicherheit - Zuständigkeiten und Instrumente in der Bundes­republik Deutschland, Bundestag, öffentliche Anhörung Ausschuss für Digitales 25.01.2023
  3. Kritische Infrastruktur Gesetzentwurf vor der Sommerpause?, Tagesschau Online, ARD, 25.01.2023
  4. KRITIS-Dachgesetz: Innenministerin Faeser will kritische Infrastruktur physisch besser schützen, netzpolitik.org, 28.11.2022
  5. Bundesregierung beschließt Eckpunkte für Gesetz zum Schutz Kritischer Infrastrukturen, Pressemitteilung, Bundesministerium des Innern, 07.12.2022
  6. Update für europäische Cyber-Sicherheit, Mit Sicherheit - BSI-Magazin 2022/02, 14.12.2022

Quellen

  1. Kabinett beschließt Entwurf zum KRITIS-Dachgesetz, 6.11.2024, BMI
  2. Referentenentwurf KRITIS-Dachgesetz – KRITIS-DachG, o.D., November 2024, BMI
  3. Referentenentwurf KRITIS-Dachgesetz – KRITIS-DachG November 2024, AG KRITIS
  4. Referentenentwurf KRITIS-Dachgesetz KRITIS-DachG April 2024, intrapol
  5. Referentenentwurf des BMI: KRITIS-Dachgesetz – KRITIS-DachG, Innenministerium, letzte Version vom 21.12.2023
  6. DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2450 DER KOMMISSION, zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Liste wesentlicher Dienste, 25. Juli 2023
  7. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der CER-Richtlinie und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz), Bundesministerium des Innern, 17.07.2023
  8. Eckpunkte für das KRITIS-Dachgesetz, Bundesministerium des Innern, 06.12.2022
  9. Innenministerin Faeser will Schutzvorschriften für kritische Infrastruktur verschärfen, Handelsblatt 23.11.2022
  10. Aufnahme Siedlungsabfallentsorgung in BSI-KritisV, Webseite des BSI, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, 12.12.2022
  11. Schutz kritischer Infrastrukturen: Regierung bringt "Dachgesetz" auf den Weg, Heise Online 24.11.2022