Einrichtungen in NIS2

Industry picture

Mit der NIS2-Umsetzung sind ab 2024 sehr viele Unternehmen als Einrichtungen von der Regulierung betroffen, neben den bisherigen Betreibern kritischer Anlagen. Die Einrichtungen definieren sich in NIS2 durch bestimmte Wirtschafts­sektoren und Unternehmens­größe.

  1. Besonders wichtige Einrichtung
  2. Wichtige Einrichtung
  3. KRITIS-Anlagen
  4. Bundesverwaltung

Ist ein Unternehmen in den NIS2-Sektoren tätig und überschreitet die Werte für Mitarbeiter oder Umsatz und Bilanz, wird es zur regulierten Einrichtung: besonders wichtig oder wichtig. Die KRITIS-Betreiber mit Anlagenlogik und Schwellenwerten bleiben parallel als Betreiber bestehen.

Betroffene Unternehmen

Unternehmen in NIS2 und KRITIS

Die NIS2-Umsetzung definiert drei (vier) Gruppen an betroffenen Unternehmen.

Einrichtung Sektoren Größe Mitarbeiter Umsatz und Bilanz
Besonders wichtig 1 G Großunternehmen
G Großunternehmen
≥ 250

> 50 Mio + > 43 Mio EUR
Wichtig 1 2 M ab mittlere Unternehmen
M ab mittlere Unternehmen
≥ 50
> 10 Mio + > 10 Mio EUR
Betreiber
kritischer Anlagen
KRITIS Kritische Anlage (KRITIS) über Schwellenwert
Einrichtungen
Bundesverwaltung
Bund Diverse Stellen des Bundes, Körperschaften

Bei den Einrichtungen können Unternehmen die Mitarbeiter- und Finanzzahlen möglicherweise auf die der Einrichtungsart zuzuordnenden Geschäftstätigkeit spezifizieren. §28 (3)

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Besonders wichtige Einrichtungen

Die besonders wichtigen Einrichtungen sind in NIS2 Großunternehmen aus den Sektoren in NIS2-Anlage 1 und einige Unternehmen unabhängig ihrer Größe und KRITIS-Betreiber. Entscheidend sind Mitarbeiter (FTE) oder jährlicher Umsatz und Bilanzsumme. §28 (1)

Einrichtung Sektoren Unternehmensröße Mitarbeiter Umsatz und Bilanz
Besonders wichtig 1 G Großunternehmen
G Großunternehmen
≥ 250

> 50 Mio. + > 43 Mio. EUR

Die Sektoren für Einrichtungen sind in Anlage 1 des NIS2-Umsetzungs­gesetzes definiert, die Zugehörigkeit als Einrichtung hängt an Unternehmensgröße, Teilsektor und Art.

eigene Zusammenstellung NIS2-Sektoren Mai 2024
   - besonders wichtige Einrichtung
G - Großunternehmen; U - Größenunabhängig; M - Mittlere Unternehmen
Sektor NIS2-Anlage 1 Teilsektoren Einrichtungsart
Energie
G Großunternehmen
Stromversorgung
Fernwärme/-kälte
Kraftstoff/Heizöl
Gas
Transport und Verkehr
G Großunternehmen
Luftverkehr
Schienenverkehr
Schifffahrt
Straßenverkehr
Finanzen und Versicherungen
G Großunternehmen
Banken
Finanzmärkte
Gesundheit
G Großunternehmen
Dienstleistungen
Referenzlabore
F&E
Pharma
Medizinprodukte
Trinkwasser und Abwasser
G Großunternehmen
Trinkwasser
Abwasser
IT und TK
G Großunternehmen
IXPs
Cloud Provider
RZ-Dienste
CDNs
elektronische Kommunikation
Managed Services
Security Services
U Größenunabhängig Qualifizierte Vertrauensdienste
TLD-Registries
DNS-Dienste
M Mittlere Unternehmen TK-Anbieter
Weltraum
G Großunternehmen
Bodeninfrastrukturen

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Wichtige Einrichtungen

Die wichtigen Einrichtungen in NIS2 (Important Entities) sind Großunternehmen und mittlere Unternehmen aus den Sektoren in NIS2-Anlage 1 und 2. Entscheidend sind Mitarbeiter (FTE) oder jährlicher Umsatz und Bilanzsumme. §28 (2)

Einrichtung Sektoren Unternehmensgröße Mitarbeiter Umsatz und Bilanz
Wichtig 1 2 M ab mittlere Unternehmen
M ab mittlere Unternehmen
≥ 50
> 10 Mio. + > 10 Mio. EUR

Die Sektoren für Einrichtungen sind in Anlage 1 und 2 des NIS2-Umsetzungs­gesetzes definiert, die Zugehörigkeit als Einrichtung hängt an Unternehmensgröße, Teilsektor und Art.

eigene Zusammenstellung NIS2-Sektoren Mai 2024
   - wichtige Einrichtung
G - Großunternehmen; U - Größenunabhängig; M - Mittlere Unternehmen
Sektor NIS2-Anlage 1 2 Teilsektoren Einrichtungsart
Energie
M Mittlere Unternehmen
Stromversorgung
Fernwärme/-kälte
Kraftstoff/Heizöl
Gas
Transport und Verkehr
M Mittlere Unternehmen
Luftverkehr
Schienenverkehr
Schifffahrt
Straßenverkehr
M Mittlere Unternehmen
G Großunternehmen
Post und Kurier
Finanzen und Versicherungen
M Mittlere Unternehmen
Banken
Finanzmärkte
Gesundheit
M Mittlere Unternehmen
Dienstleistungen
Referenzlabore
F&E
Pharma
Medizinprodukte
Trinkwasser und Abwasser
M Mittlere Unternehmen
Trinkwasser
Abwasser
IT und TK
M Mittlere Unternehmen
IXPs
Cloud Provider
RZ-Dienste
CDNs
e-Kommunikation
Managed Services
Security Services
U Größenunabhängig Vertrauensdienste
Digitale Dienste
M Mittlere Unternehmen
G Großunternehmen
Marktplätze
Suchmaschinen
soziale Netzwerke
Weltraum
M Mittlere Unternehmen
Bodeninfrastrukturen
Lebensmittel
M Mittlere Unternehmen
G Großunternehmen
Großhandel
Produktion
Verarbeitung
Entsorgung
M Mittlere Unternehmen
G Großunternehmen
Abfallbewirtschaftung
Verarbeitendes Gewerbe
M Mittlere Unternehmen
G Großunternehmen
Medizin/Diagnostika
DV, Elektro, Optik
Maschinen­bau
Kfz/Teile
Fahrzeugbau
NACE C 26-30
Chemie
M Mittlere Unternehmen
G Großunternehmen
Herstellung
Handel
Produktion
Forschung
M Mittlere Unternehmen
G Großunternehmen
Forschungseinrichtungen

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Betreiber kritischer Anlagen (KRITIS)

Die bisherigen KRITIS-Betreiber, die Kritischen Infrastrukturen, werden in NIS2 zu Betreibern kritischer Anlagen. Die KRITIS-Logik von KRITIS-Sektoren, kritischen Dienstleistungen und KRITIS-Anlagen mit Schwellenwerten (≥500 Tsd. versorgte Personen) bleibt hier erhalten.

Die Betreiber werden neben KRITIS automatisch zu besonders wichtigen Einrichtungen.

Das KRITIS-Dachgesetz reguliert ebenfalls Betreiber kritischer Anlagen mit den gleichen Sektoren und (wahrscheinlich) Anlagen, die in 2024 noch in einer Verordnung definiert werden.

eigene Zusammenstellung Mai 2024
Betreiber Größe KRITIS-Sektoren
Kritische Anlagen Anlagen mit
Schwellenwerten
Energie, Transport und Verkehr, Finanz-/Versicherungswesen, Gesundheitsweisen, Trinkwasser, Abwasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Weltraum, Siedlungsabfallentsorgung

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Bundesverwaltung

Im Sektor Staat sind in der NIS2-Umsetzung Einrichtungen der Bundesverwaltung reguliert. Das KRITIS-Dachgesetz reguliert ebenfalls Einrichtungen der Bundesverwaltung.

eigene Zusammenstellung Mai 2024
Gesetz Gruppe Einrichtungen
NIS2-Umsetzung Einrichtungen der Bundesverwaltung §29
  • Stellen des Bundes
  • Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts
KRITIS-Dachgesetz Einrichtungen der Bundesverwaltung §5 (1)
  • Bundeskanzleramt
  • Bundesministerien

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Weitere Informationen

Quellen

  1. Referentenentwurf NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheits­stärkungsgesetz - NIS2UmsuCG, Version Dezember 2023, 7. März 2024